SCHÖTTMER - RESEARCH HUB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Begriffsbestimmung, Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Marktforschungs- und Beratungsdienstleistungen der SCHÖTTMER-INSTITUT GmbH, inklusive aller dazugehörigen Bereiche (dem SCHÖTTMER-RESEARCH HUB und dem SCHÖTTMER-STUDIO).
1.2. Alle erbrachten Dienstleistungen werden in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln des Berufsstandes der Markt- und Sozialforscher, dem Berufsverband Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V. (BVM), der European Society for Opinion and Market Research (ESOMAR) und der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) durchgeführt.
1.3. Die oben als „Marktforschungs- und Beratungsdienstleistungen“ zusammengefassten Tätigkeiten umfassen unter anderem die Angebotserstellung, Studienorganisation und -Logistik, Raumanmietungen, Beauftragung von Erfüllungsgehilfen, Rekrutierung von Studienteilnehmern, Projektkoordination, Durchführung bis hin zu Auswertung, Analyse und Präsentation und die Beratung im Hinblick auf Studienergebnisse und mögliche Handlungsoptionen.
1.4. „Auftrag“ bezeichnet den Vertrag zwischen den Parteien, unabhängig von dessen tatsächlicher rechtlicher Einordnung. „Auftraggeber“ ist der Kunde als Abnehmer der Hauptleistung. Die SCHÖTTMER-INSTITUT GmbH wird im Folgenden als „Auftragnehmerin“ bezeichnet und ist Schuldnerin der Hauptleistung.
1.5. Die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber geschlossen werden, und deren zukünftigen Geschäfte, auch wenn diese AGB nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden. Durch Auftragserteilung erklärt sich der Auftragsgeber mit den Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin einverstanden.
1.6. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin den Auftrag in Kenntnis der AGB des Auftraggebers vorbehaltslos ausführt.
1.7. Soweit andere vertragliche Bestimmungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in unterschriebenen Lieferverträgen, diesen AGB widersprechen, gehen die anderen vertraglichen Bestimmungen vor. Im Übrigen gelten die verschiedenen Bestimmungen nebeneinander.
2. Angebot & Vertragsschluss
2.1. Das Institut unterbreitet dem Interessenten ein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem die zu erbringenden Leistungen, der Zeitbedarf sowie das zu zahlende Honorar angegeben werden. Sein Inhalt darf nicht ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben oder selbst genutzt werden. Das Angebot ist drei Monate gerechnet ab Angebotsdatum gültig. Bis zur Annahme durch den Auftraggeber kann das Angebot von der Auftragnehmerin jederzeit geändert oder zurückgenommen werden.
2.2. Der Vertrag wird durch schriftliche Annahme des Angebotes durch den Auftraggeber oder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin geschlossen. Änderungen des Auftrags nach Vertragsabschluss bedürfen einer schriftlichen Bestätigung der Auftragnehmerin.
2.3. Soweit der Auftraggeber mit dem Auftrag ein Ziel verfolgt, das für die Auftragnehmerin nicht offensichtlich ist, weist er diese vor Vertragsschluss darauf hin. Der Auftraggeber muss dann schriftlich sein Ziel offenlegen.
2.4. Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann die Auftragnehmerin nicht gewähren, es sei denn, sie wird ausdrücklich vereinbart. Soweit Exklusivität vereinbart wird, ist ihre Dauer und ein gegebenenfalls zusätzlich zu berechnendes Honorar festzulegen.
3. Auftragsdurchführung / Pflichten der Auftragnehmerin
3.1. Die Auftragnehmerin führt die Aufträge entsprechend der von der Auftragnehmerin festgelegten Standards, unter Beachtung der gebotenen und nötigen Sorgfalt, und nach wissenschaftlichen Methoden der Markt- und Sozialforschung aus.
3.2. Die Auftragnehmerin schuldet nicht die Lieferung bestimmter Fragebogenarten, Analysen, Untersuchungsergebnisse oder Auswertungsformen.
3.3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Leistungen von Subunternehmern ausführen zu lassen (Erfüllungsgehilfen). Eine vorherige Zustimmung des Auftraggebers ist hierfür nicht erforderlich. Auf Anforderung des Auftraggebers ist ihm die Identität dieser Unterauftragnehmer mitzuteilen. Die Auftragnehmerin sichert zu, dass bei der Vergabe von Unteraufträgen die erforderliche Vertraulichkeit gewahrt und die Regeln und Methoden der Markt- und Sozialforschung sowie weitere gesetzliche Vorgaben, wie z.B. der Datenschutz, eingehalten werden. Wenn der Auftraggeber einen bestimmten Unterauftragnehmer fordert, haftet die Auftragnehmerin nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität dessen Arbeit.
3.4. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen frühestens mit dem Zugang der Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin, jedoch nicht bevor der Auftraggeber oder Dritte die vereinbarten oder notwendigen Rahmenbedingungen zur Auftragsdurchführung geschaffen haben und auch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsdurchführung zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen zudem frühestens 5 Werktage ab Erhalt einer ggf. fälligen Vorauszahlung. Fest vereinbarte Leistungszeitpunkte schieben sich dementsprechend nach hinten.
3.5. Von der Auftragnehmerin akzeptierte Änderungswünsche des Auftraggebers verlängern die vereinbarte Leistungsfrist gegebenenfalls angemessen. Auch in diesem Fall schieben sich fest vereinbarte Leistungszeitpunkte entsprechend nach hinten.
3.6. Bei Lieferverzug richtet sich die Schadensersatzhaftung der Auftragnehmerin ausschließlich nach Ziffer 15 dieser AGB.
4. Mitwirkungspflichten / Pflichten des Auftraggebers
4.1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung bei der Auftragsdurchführung verpflichtet und stellt der Auftragnehmerin die erforderlichen Unterlagen und Informationen zutreffend, rechtzeitig und inhaltlich vollständig zur Verfügung. Bei Auftragserteilung werden der Auftragnehmerin unaufgefordert und unverzüglich die gegebenenfalls für den Abrechnungsprozess benötigte interne Bestell- oder Projektnummer übermittelt.
4.2. Methoden, Modelle, Techniken, Software, Fragebogen und Leitfaden, Studien-Designs und Teilnehmerlisten, die von der Auftragnehmerin oder ihren Beauftragten erstellt oder entwickelt wurden, werden von dem Auftraggeber vertraulich behandelt. Das geistige Eigentum der Auftragnehmerin wird geschützt und gewahrt.
4.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere gegenüber Studienteilnehmern, deren Anonymität und Persönlichkeitsrechte zu schützen und zu wahren. Dies gilt insbesondere für Bilder von Personen und private Umgebungen.
4.4. Der Auftraggeber hat eigenverantwortlich die Entscheidung zu treffen, ob und in welcher Weise er auf Grundlage der Leistungen der Auftragnehmerin handelt. Eine Gewährleistung für das Erreichen bestimmter Kundenziele oder Kundenwünsche oder vom Kunden gesetzter Vorgaben – seien sie ausdrücklich oder stillschweigend durch den Auftraggeber erwartet –, übernimmt die Auftragnehmerin nicht.
4.5. Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung durch die Auftragnehmerin, die ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht oder für den Untersuchungszweck nur unzureichend, ist die Auftragnehmerin nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann die Auftragnehmerin dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
5. Honorar
5.1. Die ausgewiesenen Preise sind Nettopreise. Die gegebenenfalls geschuldete gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige Gebühren sind vom Auftraggeber zu tragen. 5.2. Die vereinbarten Honorare dienen zur Finanzierung der Durchführung der jeweiligen Projekte. Deswegen ist jeweils die Hälfte der vereinbarten Honorarsumme zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Auftragserteilung und nach Durchführung der geschuldeten Leistung fällig. Soweit es der Untersuchungsansatz oder die Auftragssumme angezeigt erscheinen lassen, kann eine abweichende Regelung getroffen werden.
5.3. Durch die Auftragserteilung gilt ein Zahlungsziel von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung als vereinbart. Das vereinbarte Honorar ist ohne jeden Abzug fällig. Die Rechnung kann auch wirksam zugehen, in dem sie dem Auftraggeber per E-Mail oder per Fax zugesandt wird.
5.4. Rechnungen werden in der Währung beglichen, die im Angebot ausgewiesen wurde – in der Regel in EURO. Transfergebühren für Fremdwährungen und weitere anfallende Überweisungsgebühren werden ausschließlich vom Auftraggeber getragen.
5.5. Bei Projekten, bei denen Leistung außerhalb des Euro-Raumes erbracht werden, können sich auch im laufenden Projekt Honoraranpassungen ergeben: Bei Kursschwankungen ab +/− 5% zwischen dem Zeitpunkt des Zugangs des Angebots und der Auftragserteilung werden die Kosten entsprechend revidiert.
5.6. Zahlt der Auftraggeber eine zugegangene Rechnung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele, tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Der Auftraggeber kommt ebenfalls in Verzug, wenn er nach Eintritt der Fälligkeit des Honorars eine Mahnung erhält. Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, schuldet er der Gesellschaft Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno, mindestens aber 10 % per anno. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens und das Recht, im Falle säumiger Zahlung die weitere Erfüllung der Leistung zu verweigern bzw. Leistungen zurückzubehalten behält sich die Auftragnehmerin vor.
5.7. Das im Untersuchungsvorschlag genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle von der Auftragnehmerin im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags im Untersuchungsvorschlag beschriebenen Leistungen. Für darüberhinausgehende, vom Auftraggeber gewünschte Leistungen kann die Auftragnehmerin ein zusätzliches Honorar verlangen. Änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluss bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
5.8. Mehrkosten, die von der Auftragnehmerin nicht zu vertreten sind und bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren, kann die Auftragnehmerin gesondert in Rechnung stellen, wenn sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen und für den Auftraggeber klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber diese Kosten nicht zu vertreten hat. Soweit Mehrkosten vorhersehbar sind, dürfen diese nur nach Zustimmung des Auftraggebers in Rechnung gestellt werden.
5.9. Beendet der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig oder verschiebt er bereits abgestimmte Termine, ohne dass die Auftragnehmerin dies zu vertreten hat, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer gemäß der untenstehenden Tabelle zu vergüten. Die prozentualen Angaben beziehen sich auf die vereinbarte Vergütung und enthalten sämtliche Dienstleistungen, die bei der Auftragnehmerin direkt anfallen, einschließlich sämtlicher weiterer anfallender Kosten (also auch Reisekosten und Supervision), sowie Kosten für die Buchung von technischem Equipment. Nach Absprache und Verfügbarkeit der Auftragnehmerin, kann die Feldphase um bis zu 4 Wochen verschoben werden. In diesem Fall ist die Vergütung gemäß der Tabelle unter „Verschiebung“ zu entrichten. Wird bei der Vertragsbeendigung nicht gleichzeitig ein verbindlicher, neuer Termin festgelegt, ist die Vergütung gemäß der Tabelle unter „Storno“ zu entrichten. Sollten die tatsächlich entstandenen Kosten durch Storno / Verschiebung noch höher sein, werden entsprechende höhere Ausfallkosten vom Auftraggeber verlangt.
Zeitpunkt:
0 – 3 Werktage vor Beginn der Feldarbeit: Storno = 90% / Verschiebung = 80%
4 – 5 Werktage vor Beginn der Feldarbeit: Storno = 75% / Verschiebung = 50%
6 – 7 Werktage vor Beginn der Feldarbeit: Storno = 50% / Verschiebung = 25%
ab dem 3. Werktag nach der Auftragserteilung: Storno = 25% / Verschiebung = 10%
5.10. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung von Zahlungsvorbehalten.
5.11. Der Auftraggeber darf gegen die Forderung der Auftragnehmerin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann und darf etwaige Forderungen gegen die Gesellschaft nicht an Dritte abtreten bzw. übertragen. Die Vorschrift des § 354 a HGB bleibt unberührt. Gleiches gilt für das Ausüben eines Zurückbehaltungsrechts.
5.12. Die Auftragnehmerin behält sich vor, vom Auftraggeber bis zu 100% des vereinbarten Honorars sofort zu verlangen, wenn beim Auftraggeber eine wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt, durch die die Ansprüche der Auftragnehmerin gefährdet werden.
6. Kündigung und Rücktritt durch die Auftragnehmerin
6.1. Die Auftragnehmerin ist jederzeit berechtigt, einen Auftrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine im Auftrag vereinbarte Vorauszahlung nicht rechtzeitig oder in voller Höhe eingeht, notwendige Budgeterweiterungen nicht freigegeben werden oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wird, bzw. dessen Eröffnung droht. Im Übrigen gilt § 648a BGB.
6.2. Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass die angebotene Leistung aus Gründen, die weder der Auftraggeber noch die Auftragnehmerin vorhersehen konnten und zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden kann, informiert die Auftragnehmerin unverzüglich den Auftraggeber. Finden beide Vertragsparteien keine methodische Lösung des Problems, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Auftrag wegen Undurchführbarkeit zurückzugeben. Etwaige vom Auftraggeber bereits erbrachte Gegenleistungen werden in dem Fall von der Auftragnehmerin unverzüglich erstattet.
7. Verwendung des Untersuchungsberichtes & der Untersuchungsergebnisse
7.1. Will der Auftraggeber ganz oder teilweise aus dem Untersuchungsbericht zitieren, so muß er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei die Auftragnehmerin als Verfasser des Untersuchungsberichts benennen. Der Auftraggeber hat die Ergebnisse der Auftragnehmerin nicht auf eine Weise zu veröffentlichen, durch welche Erkenntnisse oder Daten übertrieben, verzerrt oder falsch dargestellt werden. Die Publikation darf weder dem Ruf, noch dem Geschäft der Auftragnehmerin schaden.
7.2. Der Auftraggeber stellt das Institut von allen Ansprüchen frei, die gegen die Auftragnehmerin geltend gemacht werden, weil der Auftraggeber die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat (z.B. rechtswidrig und / oder falsch mit ihnen wirbt).
7.3. Der Gebrauch von Untersuchungsergebnissen und Untersuchungsberichten im Vorfeld rechtsförmlicher Verfahren (z.B. Gerichtsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren, behördliche Verfahren) ist ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des Instituts – vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher / verwaltungsrechtlicher Vorschriften oder gerichtlicher Entscheidungen – untersagt.
8. Urheberrechte, Geistiges Eigentum
8.1. Sämtliche Angebote, Methoden, Modelle, Techniken, Software sowie Leitfaden, Studiendesigns, grafische und tabellarische Darstellungen, die vom Institut stammen, an sonstigen Leistungen des Instituts verkörpertes Know-how und Teilnehmerlisten, die von der Auftragnehmerin oder ihren Beauftragten erstellt oder entwickelt wurden, verbleiben im geistigen Eigentum der Auftragnehmerin.
8.2. Sämtliche geistigen Eigentumsrechte an Verfahren, Prinzipien und Formaten sowie an allen proprietären Materialien, Software, Programmen, Modulen, Methoden und sonstigen Materialien, die von der Auftragnehmerin im Rahmen der Angebotserstellung oder der Leistungserbringung verwendet oder erstellt wurden, verbleiben bei der Auftragnehmerin, sofern sie nicht ausschließlich für den Auftraggeber erzeugt wurden.
8.3. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.
8.4. Wenn die Auftragnehmerin im Rahmen der Leistungen Software zur Verfügung stellt oder Bilder nutzt, erkennt der Auftraggeber an, dass die Nutzung dieser Software bzw. Bilder separaten Lizenzbedingungen unterliegen kann.
9. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Produkte, Unterlagen und Material
9.1. Die Auftragnehmerin hat dem Auftraggeber die zur Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Produkte, Unterlagen sowie sonstigen Gegenstände des Auftraggebers (zusammen „Material“) nach Durchführung des Auftrags zurückzugeben. Solange der Auftraggeber das vereinbarte Honorar nicht bezahlt hat, steht der Auftragnehmerin ein Zurückbehaltungsrecht an Material des Auftraggebers zu.
9.2. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Auftragnehmerin die Gegenstände des Auftraggebers, insbesondere die zur Verfügung gestellten Produkte bestimmungsgemäß an die Testpersonen weitergibt. Die Gefahr des Untergangs, der Verweigerung der Herausgabe oder der Beschädigung dieser Gegenstände des Auftraggebers trägt der Auftraggeber.
9.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm zurückgegebene Gegenstände des Auftraggebers unverzüglich auf Vollständigkeit und Zustand zu prüfen und etwaige Beanstandungen gegenüber Gesellschaft unverzüglich geltend zu machen. Es gilt insoweit die Vorschrift des § 377 HGB entsprechend.
9.4. Die Auftragnehmerin muss die vom Auftraggeber zur Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie Material nicht versichern.
10. Vertraulichkeit bezüglich Geschäftsgeheimnissen
10.1. Auftragnehmerin und Auftraggeber verpflichten sich, alle wechselseitig im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangte Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei zu bewahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und nur für die Auftragsdurchführung zu verwenden.
10.2. Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind entsprechend zu verpflichten.
10.3. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Auftragsdurchführung.
10.4. Sie besteht nicht für solche Informationen, für welche die andere Partei nachweist, dass sie vor dem Empfang bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit vor dem Empfang bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass die empfangende Partei dafür verantwortlich war.
11. Datenschutz
11.1. Beide Vertragsparteien haben sämtliche relevanten Datenschutzbestimmungen einzuhalten, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
11.2. Im Rahmen der Leistungserbringung kann es erforderlich sein, dass die Auftragnehmerin personenbezogene Daten verarbeitet, die durch den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen bzw. ihm bekannte Dritte bereitgestellt werden. Der Auftraggeber stellt in diesem Fall sicher, dass er gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten berechtigt ist und erforderlichenfalls die Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt hat.
11.3. Die Auftragnehmerin verarbeitet die vom Auftraggeber bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des BDSG sowie der DSGVO ausschließlich zum Zwecke der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung.
11.4. Zum Schutze der personenbezogenen Daten vor unbefugter oder rechtswidriger Verarbeitung, versehentlichem Verlust, Vernichtung oder Beschädigung der Daten trifft die Auftragnehmerin die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der technischen Entwicklung.
11.5. Ausgefüllte Fragebögen, Audio- und Videoaufnahmen sowie Computeraufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Leistung von der Auftragnehmerin oder ihrem Subunternehmer erstellt werden, sind Eigentum der Auftragnehmerin.
11.6. Sobald die personenbezogenen Daten zum Zwecke der Leistungserbringung nicht mehr erforderlich sind, werden diese durch die Auftragnehmerin gemäß den gültigen gesetzlichen Bestimmungen gelöscht.
12. Aufbewahrungspflichten
12.1. Die Gesellschaft ist gegenüber dem Auftraggeber nicht verpflichtet, Unterlagen betreffend die Auftragsdurchführung – unabhängig davon ob in gegenständlicher oder elektronischer Form – aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist.
12.2. Die Gesellschaft ist berechtigt aber nicht verpflichtet, von Video – und / oder Audioaufzeichnungen Sicherungskopien anzufertigen. Diese Sicherungskopien erfolgen ausschließlich als Ersatz bei Datenverlust und werden auch nur dann verwendet. Die Gesellschaft vernichtet die Sicherungskopien unwiederbringlich, sobald die Auftragsdurchführung abgeschlossen und vollständig bezahlt ist. Im Einzelfall kann die Gesellschaft die Vernichtung auch erst später vornehmen. Die Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung dafür, dass ein Datenverlust gegebenenfalls nicht mehr kompensiert werden kann, wenn keine Sicherungskopien angefertigt sind oder diese vernichtet sind.
12.3. Das Institut verpflichtet sich, selbst angefertigte Berichte für einen Zeitraum von einem Jahr nach Ablieferung aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen wird.
13. Hindernisse bei der Auftragsdurchführung
13.1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Auftragsdurchführung – sowohl in zeitlicher als auch in qualitativer Hinsicht – von bestimmten Annahmen, Gegebenheiten, seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Produkten, von sonstiger Mitwirkung des Auftraggebers oder einer bestimmten Umgebung abhängen kann.
13.2. Höhere Gewalt (z. B. rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, unverschuldete Betriebsstörungen, unverschuldeter Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, unverschuldete Maßnahmen von Behörden) oder von der Gesellschaft nicht verschuldete und nicht planbare Aktionen oder Verhaltensweisen Dritter (z.B. Behinderung von Testmaßnahmen oder Blockierung des Projektes) oder vom Auftraggeber zu vertretende Verhaltensweisen (z.B. mangelnde oder nicht rechtzeitige Mitwirkung oder fehlende bzw. falsche Informationen in zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Materialien) oder Ausfall der Stromversorgung oder anderer Versorgungseinrichtungen (zusammen „Hindernisse“), können die Rechtzeitigkeit oder Qualität der Auftragsdurchführung beeinträchtigen oder die Auftragsdurchführung unmöglich machen.
13.3. Der Auftraggeber kann die Bezahlung des Honorars der Auftraggeberin weder ganz noch teilweise verweigern, soweit die Qualität der Auftragsdurchführung aufgrund von oben genannten Hindernissen beeinträchtigt ist oder die Auftragsdurchführung oder deren Ergebnis nicht den Wünschen des Kunden entspricht. Etwaige Mehrkosten und Verzögerungen, die durch oben genannte Hindernisse entstehen, hat der Auftraggeber hinzunehmen, wenn der Auftrag dadurch trotz der Hindernisse grundsätzlich durchführbar bleibt. Bei erheblichen Mehrkosten oder erheblicher Verzögerung aufgrund von Hindernissen verständigen sich die Vertragspartner oder beide Vertragsparteien können den Vertrag kündigen. Unberührt von der Kündigung bleibt das geschuldete anteilige Honorar.
14. Haftung & Gewährleistung der Auftragnehmerin
14.1. Gewährleistung und Haftung der Auftragnehmerin sowie Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.
14.2. Die Auftragnehmerin gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages. Gewährleistungsansprüche bestehen bei offensichtlichen Mängeln nur dann, wenn der Auftraggeber diese zwei Wochen nach Erhalt des Untersuchungsberichts und der Untersuchungsergebnisse schriftlich der Auftragnehmerin gegenüber rügt. Zeigt sich ein nicht offensichtlicher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Erhalt der Leistung bzw. des Untersuchungsberichts und der Untersuchungsergebnisse und beträgt ein Jahr.
14.3. Die Auftragnehmerin steht nicht dafür ein, dass die von ihr nach den Regeln und Methoden der Markt- und Sozialforschung erhobenen, ausgewerteten und analysierten Daten vom Auftraggeber in einer bestimmten Weise kaufmännisch verwertet werden können.
14.4. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die aus oder in Verbindung mit der Auslegung der gelieferten Daten / Ergebnisse durch den Auftraggeber entstehen.
14.5. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen nur bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer vertragswesentlichen Pflicht oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Auftragnehmerin, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Untersuchung.
14.6. Bei durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursachten Schäden haftet die Auftragnehmerin nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden. Die Höhe des Schadenersatzes ist dabei auf die Gesamthöhe der vereinbarten Nettovergütung des jeweiligen Einzelauftrags beschränkt. Der Auftragnehmerin wird der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Nettovergütung. Der Ersatz von mittelbaren Schäden und unvorhersehbaren Folgeschäden ist ausgeschlossen.
14.7. Sofern der Auftraggeber wegen angeblicher Pflichtverletzungen der Auftragnehmerin in Anspruch genommen wird und der Auftraggeber bei der Auftragnehmerin regressieren möchte, ist die Auftragnehmerin frühestmöglich zu informieren. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Rechtsstreit zu führen oder zu betreuen. Dieses Recht der Auftragnehmerin lässt die Verteidigungsrechte des Auftraggebers unberührt.
15. Verzug
15.1. Gerät der Auftraggeber mit der Erteilung der für die Durchführung der Untersuchung notwendigen Informationen oder mit dem zur Verfügung stellen der dafür erforderlichen Unterlagen in Verzug, ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten. Kommt der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung durch die Auftragnehmerin der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die Auftragnehmerin berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.
15.2. Die Auftragnehmerin haftet bei verspäteter Lieferung nur bei von ihr zu vertretenden Verzug. Schadensersatzansprüche kann der Auftraggeber nur nach Maßgabe der Nr. 14. geltend machen.
15.3. Die Auftragnehmerin haftet für die Folgen verspäteter Lieferung bzw. des Verlustes oder der Beschädigung von Testmaterial nicht, soweit die Verspätung bzw. der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht,
15.3. I. die außerhalb des betrieblichen Bereichs der Auftragnehmerin liegen, insbesondere im Bereich des Auftraggebers oder von Kurierdiensten und von der Auftragnehmerin nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind, bei Naturkatastrophen oder sonstigen Fällen höherer Gewalt, bei hoheitlichen Eingriffen und bei Arbeitskämpfen oder
15.3. II. die zwar innerhalb des betrieblichen Bereichs der Auftragnehmerin liegen, jedoch von dieser nicht zu vertreten sind, insbesondere bei Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs aufgrund höherer Gewalt, aufgrund hoheitlicher Eingriffe oder aufgrund von Arbeitskämpfen. 15.4. Bei Haftungsansprüchen aufgrund von fahrlässiger Beschädigungen von Testmustern beschränkt sich die Haftung des Institutes auf die Höhe von maximal 2.000,- Euro, sollte ein Haftungsfall des Institutes eintreten (siehe oben).
16. Produkttests
16.1. Die vertraglich geschuldete Leistung der Auftragnehmerin kann auch das Testen oder Verwenden von Produkten, Mustern oder Testmaterialien, einschließlich Prototypen, umfassen, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt (im Folgenden: Testprodukte).
16.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich in dem Fall dazu, dass sämtliche Inhalte, Verpackungen und Etikettierungen den geltenden Gesetzen entsprechen.
16.3. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, nötigenfalls vorgeschriebene Erklärungen der Betroffenen für die Verwendung der betreffenden Testprodukte einzuholen.
16.4. Der Auftraggeber trägt zudem folgende Verantwortung:
• Alle erforderlichen chemischen, medizinischen, pharmazeutischen und sonstige erforderliche Prüfungen, Untersuchungen und Analysen des Testproduktes wurden durchgeführt;
• Das Testprodukt ist für den Test geeignet;
• Das Testprodukt ruft nach durchgeführter Prüfung keinerlei Schäden hervor;
• Sämtliche durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene oder für die Produktverwendung notwendigen Informationen (wie Inhaltsstofflisten) werden der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt, damit diese an den Testteilnehmer weitergegeben werden können;
• Alle Testprodukte entsprechen den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheits- und Hygienevorschriften;
• Bei zu kühlenden Testprodukten wird die Kühlkette bis zum vereinbarten Ort und Zeitpunkt der Übergabe an die Auftragnehmerin eingehalten.
16.5. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die der Auftragnehmerin oder Dritten aus der Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkte entstehen. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen frei, die wegen Schäden, die durch das zu testende Produkt verursacht werden, gegen die Auftragnehmerin geltend gemacht werden.
16.6. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
16.7. Der Auftraggeber hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu unterhalten und auf Verlangen der Auftragnehmerin einen Nachweis über die ausreichende Versicherungsdeckung vorzulegen.
16.8. Die Auftragnehmerin übernimmt keinerlei Haftung für die Verwendung, den Verlust oder die Beschädigung der Testprodukte, nachdem sie den Befragten übergeben wurden.
17. Einhaltung von Gesetzen, Mindestlohn, Recht zur fristlosen Kündigung bei Verstößen
17.1. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und Gesetze einzuhalten. 17.2. Insbesondere sind beide Vertragsparteien verpflichtet, alle geltenden und künftigen gesetzlichen und sonstigen Vorschriften über Mindestlöhne, insbesondere die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG), einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass auch die beauftragten Nachunternehmer diese gesetzlichen Vorschriften einhalten.
17.3. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die andere Vertragspartei eine schwerwiegende Vertragsverletzung begeht oder gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen im vorgenannten Sinne verstößt oder wenn ein begründeter Verdacht in dieser Hinsicht besteht.
18. Referenzen gegenüber Dritten
Die Parteien willigen gegenseitig ein, dass sie und die mit ihnen verbundenen Unternehmen den Firmen- bzw. Markennamen der jeweils anderen Partei, deren Firmenlogo und das Projektthema bzw. –typ als Referenz gegenüber Dritten aufführen dürfen. Diese Einwilligung kann jederzeit von einer der Parteien gegenüber der anderen schriftlich widerrufen werden.
19. Schlussbestimmungen
19.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn die Vertragsparteien Kaufleute sind, der Sitz der Auftragnehmerin, also Hamburg. Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem anderen nach den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung zuständigen Gericht zu verklagen.
19.2. Für die Vertragsbeziehung zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) und internationales Privatrecht (IPR) gelten nicht.
19.3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Vertragsparteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.
Diese AGB existieren sowohl in deutscher als auch in englischer Sprachfassung. Die englische Sprachfassung dient ausschließlich Übersetzungszwecken. Maßgeblich ist allein die deutsche Sprachfassung.
Hamburg, im November 2022